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3. September 2010  
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Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Allgemeine Hinweise

Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehrpflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes (Unterhaltssicherung).
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz hat auch, wer aufgrund eines Einberufungsbescheides des Bundesamtes für Zivildienst zu einer anerkannten Beschäftigungsstelle oder zu einer Zivildienstgruppe einberufen worden ist und seinen Dienst dort angetreten hat.

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