Unterhaltsheranziehung
Allgemeine Hinweise
Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Sozialhilfe über.(§ 94
Abs. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB XII)
Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsrechtlichen Person gegenüber ihren
Eltern, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII (6. Kapitel) oder
pflegebedürftige im Sinne von § 61 SGB XII (7. Kapitel) ist, geht nur in Höhe
von bis zu monatlich 26,00 Euro, wegen Leistungen nach dem 3. Kapitel nur in
Höhe von 20,00 Euro monatlich (§ 94 Abs. 2 SGB XII).
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