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3. September 2010  
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Unterhaltsheranziehung

Allgemeine Hinweise

Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den  Sozialhilfe über.(§ 94 Abs. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, SGB XII)

Der Anspruch einer volljährigen unterhaltsrechtlichen Person gegenüber ihren Eltern, die behindert im Sinne von § 53 SGB XII (6. Kapitel) oder pflegebedürftige im Sinne von § 61 SGB XII (7. Kapitel) ist, geht nur in Höhe von bis zu monatlich 26,00 Euro, wegen Leistungen nach dem 3. Kapitel nur in Höhe von 20,00 Euro monatlich (§ 94 Abs. 2 SGB XII).

 

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