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3. September 2010  
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Hilfen zur Gesundheit

Allgemeine Hinweise

Hilfen zur Gesundheit werden geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

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