Betreuungsbehörde
Allgemeine Hinweise
Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz:
- Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 4 BtBG)
- Sorge für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes zur Einführung und Fortbildung der Betreuer (§ 5 BtBG)
- Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen (§ 6 BtBG)
- Unterstützung der Vormundschaftsgerichte, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts und bei der Gewinnung von Betreuern (§ 8 Satz 1 und 2 BtBG)
- Benennung geeigneter Betreuer (§ 8 Satz 3 BtBG)
- Durchführung von Beratungen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen
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