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3. September 2010  
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Betreuungsbehörde

Allgemeine Hinweise

Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz:

  • Beratung und Unterstützung der Betreuer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 4 BtBG)
  • Sorge für die Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes zur Einführung und Fortbildung der Betreuer (§ 5 BtBG)
  • Anregung und Förderung der Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisationen (§ 6 BtBG)
  • Unterstützung der Vormundschaftsgerichte, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts und bei der Gewinnung von Betreuern (§ 8 Satz 1 und 2 BtBG)
  • Benennung geeigneter Betreuer (§ 8 Satz 3 BtBG)
  • Durchführung von Beratungen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen

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