Neuzulassung eines Fahrzeuges
Allgemeine Hinweise
Die Kfz-Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien
Städte in M-V dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf
öffentlichen Straßen zulassen, wenn der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern
keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat.
Außerdem muss eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt
werden.
Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges
überprüft, ab der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen
wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände
beim Finanzamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Finanzamt, dass keine
Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.
Wenn das Fahrzeug durch Dritte (Angehörige, Autohaus u.a.)
zugelassen werden soll, muss eine Vollmacht und die Einzugsermächtigung des
Fahrzeughalters vorgelegt werden. Die Vollmacht muss das Einverständnis des
Fahrzeughalters enthalten, dass diesem Dritten mitgeteilt werden darf, ob
Rückstände vorliegen.
Merkblätter und Einzugsermächtigung finden Sie unter
Antrag/Service.
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