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3. September 2010  
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Neuzulassung eines Fahrzeuges

Allgemeine Hinweise

Die Kfz-Zulassungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in M-V dürfen ab 1. April 2006 Fahrzeuge erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn der Fahrzeughalter bei den Finanzämtern keine Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer inklusive Nebenleistungen hat. Außerdem muss eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt werden.

Automatisch wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges überprüft, ab der Antragsteller seine Kfz-Steuer beglichen hat. Bei Rückständen wird eine Zulassung versagt. Sie wird erst wieder möglich, wenn die Rückstände beim Finanzamt ausgeglichen sind oder eine Bescheinigung vom Finanzamt, dass keine Bedenken gegen eine Zulassung bestehen, vorliegt.

Wenn das Fahrzeug durch Dritte (Angehörige, Autohaus u.a.) zugelassen werden soll, muss eine Vollmacht und die Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters vorgelegt werden. Die Vollmacht muss das Einverständnis des Fahrzeughalters enthalten, dass diesem Dritten mitgeteilt werden darf, ob Rückstände vorliegen.

Merkblätter und Einzugsermächtigung finden Sie unter Antrag/Service.

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