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3. September 2010  
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Versammlungsrecht

Allgemeine Hinweise

Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

Das Recht hat nicht,
* wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
* wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
* eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungs-gericht für verfassungswidrig erklärt worden ist
* oder eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Recht der Versammlungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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