Unabkömmlichstellung
Allgemeine Hinweise
Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann der Wehrpflichtige im öffentlichen Interesse für den Wehrdienst unabkömmlich gestellt werden, wenn und solang er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Unabkömmlichstellung kann mit der Einschränkung ausgesprochen werden, dass der Wehrpflichtige / Zivildienstpflichtige in zeitlich begrenztem Umfang zum Wehrdienst / Zivildienst herangezogen werden darf.
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