Amtliche Beglaubigungen
Allgemeine Hinweise
Zur Beglaubigung von Abschriften und von Unterschriften oder Handzeichen nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Landräte, die
Bürgermeister/Oberbürgermeister
und die Amtsvorsteher befugt. (LV M-V Nr.
16/1992, S. 333 )
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