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3. September 2010  
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Amtliche Beglaubigungen

Allgemeine Hinweise

Zur Beglaubigung von Abschriften und von Unterschriften oder Handzeichen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Landräte, die Bürgermeister/Oberbürgermeister
und die Amtsvorsteher befugt. (LV M-V Nr. 16/1992, S. 333 )

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