Widerspruch
Allgemeine Hinweise
Gegen, durch die untere Bauaufsichtsbehörde erlassene Bescheide, kann innerhalb
eines
Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Beschwerten Widerspruch erhoben
werden
laut § 70 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) .
Wird dem Widerspruch nicht nach § 72 VwGO abgeholfen, ergeht nach erneuter
Prüfung der Sach- und
Rechtslage ein Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gemäß § 74 Abs. 1
S. 1 VwGO kann gegen diesen wiederum innerhalb eines Monats
nach Zustellung Klage
beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben werden.
Hinweis: Die Möglichkeit, auf ein Widerspruchsverfahren zu verzichten
und unmittelbar
Klage einzureichen, wurde durch § 13a des Gesetzes zur Ausführung des
Gerichtsstrukturgesetzes für
Verfahren
nach §§ 72 und 75 der LBauO M-V und den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2
und 16 BlmSchG eröffnet.
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