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3. September 2010  
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Widerspruch

Allgemeine Hinweise

Gegen, durch die untere Bauaufsichtsbehörde erlassene Bescheide, kann innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe gegenüber dem Beschwerten Widerspruch erhoben
werden laut § 70 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) .
Wird dem Widerspruch nicht nach § 72 VwGO abgeholfen, ergeht nach erneuter
Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Widerspruchsbescheid (§ 73 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO kann gegen diesen wiederum innerhalb eines Monats
nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben werden.  

Hinweis: Die Möglichkeit, auf ein Widerspruchsverfahren zu verzichten und unmittelbar
Klage einzureichen, wurde durch § 13a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes für Verfahren
nach §§ 72 und 75 der LBauO M-V und den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 BlmSchG eröffnet.

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