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3. September 2010  
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Genehmigungsfreistellung

Allgemeine Hinweise

Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, und Nebengebäude und Nebenanlagen zu diesem Bauvorhaben, ausgenommen Sonderbauten, können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

Die betreffenden Bauvorhaben sind nur genehmigungsfrei gestellt, wenn

1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegen,

2. sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen,

3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 Satz 2 des § 62 LBauO M-V erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde.

 

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