Landkreis Parchim - Service-Portal
3. September 2010  
Home
Sitemap | Kontakt
Erweiterte Suche
Impressum

 

<< Landkreis Parchim << Bauordnungsamt

Denkmalrechtliche Genehmigung

Allgemeine Hinweise

Praktische Hinweise für die Beantragung einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg- Vorpommern (DSchG M-V)

1. Für welche Maßnahmen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich?

Grundsätzlich muss für alle Veränderungen an und in einem Denkmal, bei dessen Beseitigung und Verbringung an einen anderen Ort, sowie dessen Nutzungsänderung zuvor eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 7 DSchG M - V bei der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Parchim eingeholt werden.

Einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen auch Maßnahmen, die in der näheren Umgebung eines Denkmals durchgeführt werden, die das Erscheinungsbild des Denkmales oder die Substanz des Denkmales erheblich beeinflussen.

Unter Veränderung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die den bestehenden Zustand oder die bestehende Nutzung des Denkmals abändert. Dies gilt auch dann, wenn es sich um scheinbar nicht denkmalrelevante Teile des Denkmals handelt. Das Vorgehen und die Planungen ist mit den Denkmalschutzbehörden frühzeitig abzustimmen.

Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen sind:

Reparaturen am Mauerwerk oder Fachwerk, neuer Putz und neue Anstriche, Fenstererneuerungen, Dacheindeckungen, Anbringen von Werbeanlagen, Erneuerungen und Sanierungen der Haustechnik (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen), Dachgeschossausbau, Abriss von Bauteilen, Anbauten u. ä. Auch Instandsetzungs- und Umbaumaßnahmen im Innern eines Denkmals sind Eingriffe in die denkmalgeschützte Substanz und bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung.

Ebenso genehmigungspflichtig sind Eingriffe in den Boden bei Bodendenkmalen.

Beispiele:
Schachtungs- und Fundamentarbeiten, Bodenaustausch, Wegebau, Leitungsverlegungen.

Schließlich bedürfen alle Veränderungen in Gartendenkmalen der Genehmigung. Beispiele: Wegebaumaßnahmen, Austausch und Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, Beseitigung von Wildwuchs.

Auch sollten Veränderungen an einem Objekt geplant werden, das nicht selbst als Denkmal in die Denkmalliste des Landes eingetragen ist, aber Teil eines Denkmalbereichs ist, sind diese genehmigungspflichtig, sofern sich die Veränderungen auf dessen äußere Substanz oder äußeres Erscheinungsbild auswirken können.

Ist für die geplante Maßnahme eine bauordnungsrechtliche Genehmigung (Baugenehmigung) erforderlich, wird die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt im bauaufsichtlichen Verfahren direkt beteiligt. Die Baugenehmigung schließt dann die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Es braucht also keine gesonderte denkmalrechtliche Genehmigung beantragt werden.

Tipp: Wer sich nicht sicher ist, ob die geplante Maßnahme einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedarf, fragt rechtzeitig bei der unteren Denkmalschutzbehörde nach. Denn mit einer genehmigungspflichtige Maßnahme darf erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung begonnen werden.

Es ist zu beachten, das ggf. nach anderen Vorschriften weitere Genehmigungen beantragt werden müssen.

2. Was muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 7 DSchG MV beachtet werden?

Die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung muss vor der Durchführung bzw. Beauftragung der geplanten Maßnahmen bei der unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden.

Gemäß § 7 Abs. 6 DSchG M-V ist der Antrag schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzureichen. Es kann ein formloser Antrag gestellt werden.

3. WeIche Unterlagen müssen dem schriftlichen Antrag nach § 7 DSchG MV beigefügt werden?

Der Umfang der Unterlagen richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der Bedeutung und Eigenart des geschützten Objektes. Entscheidend ist, dass sich aus den eingereichten Unterlagen Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau ersehen lassen. Eine möglichst detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen ist für eine zügige Bearbeitung des Antrags sehr hilfreich.

Tipp: Es kann frühzeitig mit der unteren Denkmalschutzbehörde ein Beratungstermin vereinbart werden, damit die Pläne mit den denkmalpflegerischen Anforderungen von vornherein in Planung und Ausführung zusammengeführt werden können und man erfährt dann auch, welche konkreten Unterlagen Sie einreichen müssen.

4. Was passiert, wenn ich den Antrag eingereicht habe?

Die untere Denkmalschutzbehörde hat zwei Wochen Zeit zu prüfen, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Ist der Antrag unvollständig, sind die fehlenden Unterlagen nachzureichen.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind, stimmt die Denkmalschutzbehörde die Entscheidung über den Antrag mit der Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege – Archäologischen und Denkmalpflege M-V ab.

Die Denkmalfachbehörde hat je nach Umfang und Komplexität der geplanten Veränderungen bis zu einem Monat Zeit, um eine fachliche Stellungnahme abzugeben. Soweit es erforderlich ist, werden die untere Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde gemeinsam mit den Antragsteller (evtl. vor Ort) die geplanten Veränderungen besprechen und Ihn beraten, damit sowohl Ihre Interessen als auch die Belange des Denkmalschutzes Berücksichtigung finden.

Nach der Prüfung des Antrags und der Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde erhält der Antragsteller von der unteren Denkmalschutzbehörde die Entscheidung über den Antrag. Dabei kommt entweder eine uneingeschränkte Genehmigung, eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen oder eine (evtl. auch nur Teil-) Versagung in Betracht.

5. Wie lange ist eine erteilte Genehmigung gültig?

Die denkmalrechtliche Genehmigung ist unbefristet gültig.

6. Welche Folgen hat es, wenn mit einer Maßnahme begonnen wird, obwohl keine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt oder abweichend von der Genehmigung gearbeitet wird?

Wenn die Arbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung oder abweichend von ihr durchgeführt werden, wird gegen die Genehmigungspflicht verstoßen und damit ordnungswidrig gehandelt. Gemäß § 26 DSchG M-V kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden. Außerdem kann die Denkmalschutzbehörde verlangen, dass die Arbeiten sofort eingestellt werden und der vorherige Zustand wiederhergestellt wird.

7. Bedeutet die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahmen, dass in jedem Fall für die erlaubten Maßnahmen eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 25 DSchG M-V ausgestellt wird?

Nein! Nicht jede Maßnahme, die gemäß § 7 DSchG M-V genehmigungsfähig ist, ist auch bescheinigungsfähig. Nähere Ausführungen zur Bescheinigungsfähigkeit finden Sie in den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes M-V herausgegebenen jeweiligen Bescheinigungsrichtlinien.

8. Entstehen Gebühren für die Erteilung der Genehmigung?

Die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 DSchG MV ist gebührenfrei.

 

Informationen
Allgemeine Hinweise
Gesetzliche Grundlage
Ansprechpartner

     

<< zurück

   
    © Landkreis Parchim