Denkmalrechtliche Genehmigung
Allgemeine Hinweise
Praktische Hinweise für die Beantragung einer
denkmalrechtlichen Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz
Mecklenburg- Vorpommern (DSchG M-V)
1. Für welche Maßnahmen ist eine denkmalrechtliche Genehmigung
erforderlich?
Grundsätzlich muss für alle Veränderungen an und in einem Denkmal, bei dessen
Beseitigung und Verbringung an einen anderen Ort, sowie dessen Nutzungsänderung
zuvor eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 7 DSchG M - V bei der unteren
Denkmalschutzbehörde des Landkreises Parchim eingeholt werden.
Einer denkmalrechtlichen Genehmigung bedürfen auch Maßnahmen, die in der
näheren Umgebung eines Denkmals durchgeführt werden, die das Erscheinungsbild
des Denkmales oder die Substanz des Denkmales erheblich beeinflussen.
Unter Veränderung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die den bestehenden
Zustand oder die bestehende Nutzung des Denkmals abändert. Dies gilt auch dann,
wenn es sich um scheinbar nicht denkmalrelevante Teile des Denkmals handelt. Das
Vorgehen und die Planungen ist mit den Denkmalschutzbehörden frühzeitig
abzustimmen.
Beispiele für genehmigungspflichtige Maßnahmen sind:
Reparaturen am Mauerwerk oder Fachwerk, neuer Putz und neue Anstriche,
Fenstererneuerungen, Dacheindeckungen, Anbringen von Werbeanlagen, Erneuerungen
und Sanierungen der Haustechnik (Heizung, Sanitär, Elektroinstallationen),
Dachgeschossausbau, Abriss von Bauteilen, Anbauten u. ä. Auch Instandsetzungs-
und Umbaumaßnahmen im Innern eines Denkmals sind Eingriffe in die
denkmalgeschützte Substanz und bedürfen einer denkmalrechtlichen Genehmigung.
Ebenso genehmigungspflichtig sind Eingriffe in den Boden bei Bodendenkmalen.
Beispiele:
Schachtungs- und Fundamentarbeiten, Bodenaustausch, Wegebau, Leitungsverlegungen.
Schließlich bedürfen alle Veränderungen in Gartendenkmalen der Genehmigung.
Beispiele: Wegebaumaßnahmen, Austausch und Pflanzen von Bäumen und Sträuchern,
Beseitigung von Wildwuchs.
Auch sollten Veränderungen an einem Objekt geplant werden, das nicht selbst
als Denkmal in die Denkmalliste des Landes eingetragen ist, aber Teil eines
Denkmalbereichs ist, sind diese genehmigungspflichtig, sofern sich die
Veränderungen auf dessen äußere Substanz oder äußeres Erscheinungsbild auswirken
können.
Ist für die geplante Maßnahme eine bauordnungsrechtliche Genehmigung
(Baugenehmigung) erforderlich, wird die untere Denkmalschutzbehörde des
Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt im bauaufsichtlichen Verfahren direkt
beteiligt. Die Baugenehmigung schließt dann die denkmalrechtliche Genehmigung
ein. Es braucht also keine gesonderte denkmalrechtliche Genehmigung beantragt
werden.
Tipp: Wer sich nicht sicher ist, ob die geplante Maßnahme einer
denkmalrechtlichen Genehmigung bedarf, fragt rechtzeitig bei der unteren
Denkmalschutzbehörde nach. Denn mit einer genehmigungspflichtige Maßnahme darf
erst nach Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung begonnen werden.
Es ist zu beachten, das ggf. nach anderen Vorschriften weitere Genehmigungen
beantragt werden müssen.
2. Was muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 7 DSchG MV
beachtet werden?
Die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung muss vor der Durchführung
bzw. Beauftragung der geplanten Maßnahmen bei der unteren Denkmalschutzbehörde
beantragt werden.
Gemäß § 7 Abs. 6 DSchG M-V ist der Antrag schriftlich mit allen für die
Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Es kann ein formloser Antrag gestellt werden.
3. WeIche Unterlagen müssen dem schriftlichen Antrag nach § 7 DSchG MV
beigefügt werden?
Der Umfang der Unterlagen richtet sich nach der geplanten Maßnahme und der
Bedeutung und Eigenart des geschützten Objektes. Entscheidend ist, dass sich aus
den eingereichten Unterlagen Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau
ersehen lassen. Eine möglichst detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen
ist für eine zügige Bearbeitung des Antrags sehr hilfreich.
Tipp: Es kann frühzeitig mit der unteren Denkmalschutzbehörde ein
Beratungstermin vereinbart werden, damit die Pläne mit den denkmalpflegerischen
Anforderungen von vornherein in Planung und Ausführung zusammengeführt werden
können und man erfährt dann auch, welche konkreten Unterlagen Sie einreichen
müssen.
4. Was passiert, wenn ich den Antrag eingereicht habe?
Die untere Denkmalschutzbehörde hat zwei Wochen Zeit zu prüfen, ob alle
erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Ist der Antrag unvollständig, sind
die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind, stimmt die
Denkmalschutzbehörde die Entscheidung über den Antrag mit der
Denkmalfachbehörde, dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege – Archäologischen
und Denkmalpflege M-V ab.
Die Denkmalfachbehörde hat je nach Umfang und Komplexität der geplanten
Veränderungen bis zu einem Monat Zeit, um eine fachliche Stellungnahme
abzugeben. Soweit es erforderlich ist, werden die untere Denkmalschutzbehörde
und die Denkmalfachbehörde gemeinsam mit den Antragsteller (evtl. vor Ort) die
geplanten Veränderungen besprechen und Ihn beraten, damit sowohl Ihre Interessen
als auch die Belange des Denkmalschutzes Berücksichtigung finden.
Nach der Prüfung des Antrags und der Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde
erhält der Antragsteller von der unteren Denkmalschutzbehörde die Entscheidung
über den Antrag. Dabei kommt entweder eine uneingeschränkte Genehmigung, eine
Genehmigung mit Nebenbestimmungen oder eine (evtl. auch nur Teil-) Versagung in
Betracht.
5. Wie lange ist eine erteilte Genehmigung gültig?
Die denkmalrechtliche Genehmigung ist unbefristet gültig.
6. Welche Folgen hat es, wenn mit einer Maßnahme begonnen wird, obwohl
keine denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt oder abweichend von der Genehmigung
gearbeitet wird?
Wenn die Arbeiten ohne denkmalrechtliche Genehmigung oder abweichend von ihr
durchgeführt werden, wird gegen die Genehmigungspflicht verstoßen und damit
ordnungswidrig gehandelt. Gemäß § 26 DSchG M-V kann dies mit einer Geldbuße
geahndet werden. Außerdem kann die Denkmalschutzbehörde verlangen, dass die
Arbeiten sofort eingestellt werden und der vorherige Zustand wiederhergestellt
wird.
7. Bedeutet die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahmen, dass in jedem Fall
für die erlaubten Maßnahmen eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 25
DSchG M-V ausgestellt wird?
Nein! Nicht jede Maßnahme, die gemäß § 7 DSchG M-V genehmigungsfähig ist, ist
auch bescheinigungsfähig. Nähere Ausführungen zur Bescheinigungsfähigkeit finden
Sie in den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes M-V
herausgegebenen jeweiligen Bescheinigungsrichtlinien.
8. Entstehen Gebühren für die Erteilung der Genehmigung?
Die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1 DSchG MV
ist gebührenfrei.
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