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3. September 2010  
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Bauleitplanung

Allgemeine Hinweise

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in
der Gemeinde nach der Maßgabe des Baugesetzbuches vorzubereiten und zu leiten. Bau-
leitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan
(verbindlicher Bauleitplan). Die Planungshoheit liegt bei den Gemeinden. Sie entscheiden,
wann und in welchem Umfang Bauleitpläne aufgestellt werden. Sie haben Bauleitpläne auf-
zustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemein-
degebiet erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen
besteht kein Anspruch; der Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

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