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3. September 2010  
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Baulastenverzeichnis

Allgemeine Hinweise

Baulasten werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.

In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden:

  1. andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückeigentümers zu einem
    sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen
  2. Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Widerrufvorbehalte

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