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3. September 2010  
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Außenbereichssatzung

Allgemeine Hinweise

Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend land-
wirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vor-
handen ist, durch Satzung bestimmen, dass zu Wohnzwecken dienende Vorhaben nicht dem
öffentlichem Belang des Flächennutzungsplanes in Bezug auf landwirtschaftliche oder Wald-
nutzung sowie der Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung entgegen steht. Die
Satzung kann auch auf Vorhaben kleinerer Handwerks- und Gewerbebetriebe erstreckt
werden. Außenbereichssatzungen dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung dienen.

Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, können nicht im Rahmen einer
Außenbereichssatzung verwirklicht werden.

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