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3. September 2010  
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Abbrüche

Allgemeine Hinweise

Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen sind, bedarf der Abbruchgenehmigung.

Die Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V ist verfahrensfrei.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

 

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