Abbrüche
Allgemeine Hinweise
Die Beseitigung von Anlagen, die als Denkmal in die Denkmalliste
eingetragen sind, bedarf der Abbruchgenehmigung.
Die Beseitigung von Anlagen gemäß § 61 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V ist
verfahrensfrei.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen
Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
|