Landkreis Parchim - Service-Portal
10. September 2010  
Home
Sitemap | Kontakt
Erweiterte Suche
Impressum

 

<< Amt Eldenburg Lübz << Hoch- und Tiefbau

Grundstückszufahrten

Allgemeine Hinweise

• Zufahrten sind die zur Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten und geeigneten Verbindungen der öffentlichen Straßen mit den anliegenden Grundstücken.
• Innerhalb der geschlossenen Ortslagen gehört die Anlage oder Änderung einer Zufahrt grundsätzlich zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch an den öffentlichen Straßen.
• Muss jedoch, und das ist die Regel, zur Einrichtung einer Zufahrt in die Bausubstanz einer Straße eingegriffen werden oder auch nur ein Gehweg dazu mitbenutzt werden, so
  fällt dieses nicht mehr unter die  gemeingebräuchliche Benutzung der Straße, sondern setzt die Einwilligung der Stadt bzw. Gemeinde als hier zuständige Straßenbaubehörde voraus. Sollen Zufahrten
  innerorts an Ortsdurchfahrten von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen eröffnet werden, ist der Antrag auf Gestattung über das Amt Eldenburg Lübz einzureichen. Das Amt beteiligt
  im Verfahren die betreffenden Straßenbaubehörden.
• Die Gestattungen können unter Bedingungen erteilt werden, die nachteilige Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder den Bestand der Straße ausschließen.
• Die baulichen Maßnahmen zum Bau oder zur Änderung einer Grundstückszufahrt sind durch den Grundstückseigentümer oder den dinglich Berechtigten im Sachgebiet Tiefbau zu beantragen.
  Die Arbeiten dürfen erst nach Erteilung der Gestattung begonnen werden. Ausführende dürfen ausschließlich Fachbetriebe des Straßenbauhandwerkes sein. Die erforderlich werdenden
  Arbeiten sind auf  Kosten des Antragstellers ausführen zu lassen.

Informationen
Allgemeine Hinweise
Gesetzliche Grundlage
Hintergrundinfo
Ansprechpartner

     

<< zurück

   
    © Landkreis Parchim