Grundstückszufahrten
Allgemeine Hinweise
• Zufahrten sind die zur Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten und geeigneten
Verbindungen der öffentlichen Straßen mit den anliegenden Grundstücken.
• Innerhalb der geschlossenen Ortslagen gehört die Anlage oder Änderung einer
Zufahrt grundsätzlich zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch an den öffentlichen
Straßen.
• Muss jedoch, und das ist die Regel, zur Einrichtung einer Zufahrt in die
Bausubstanz einer Straße eingegriffen werden oder auch nur ein Gehweg dazu
mitbenutzt werden, so
fällt dieses nicht mehr unter die gemeingebräuchliche
Benutzung der Straße, sondern setzt die Einwilligung der Stadt bzw. Gemeinde als hier
zuständige Straßenbaubehörde voraus. Sollen Zufahrten
innerorts an
Ortsdurchfahrten von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen eröffnet werden, ist der
Antrag auf Gestattung über das Amt Eldenburg Lübz einzureichen. Das Amt beteiligt
im Verfahren die betreffenden Straßenbaubehörden.
• Die Gestattungen können unter Bedingungen erteilt werden, die nachteilige
Folgen für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder den Bestand der
Straße ausschließen.
• Die baulichen Maßnahmen zum Bau oder zur Änderung einer Grundstückszufahrt
sind durch den Grundstückseigentümer oder den dinglich Berechtigten im
Sachgebiet Tiefbau zu beantragen.
Die Arbeiten dürfen erst nach Erteilung der
Gestattung begonnen werden. Ausführende dürfen ausschließlich Fachbetriebe des
Straßenbauhandwerkes sein. Die erforderlich werdenden
Arbeiten sind auf Kosten
des Antragstellers ausführen zu lassen.
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