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10. September 2010  
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Ehefähigkeitszeugnis

Allgemeine Hinweise

Für Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik die Ehe schließen wollen, stellt der Standesbeamte ein Ehefähigkeitszeugnis auf Antrag aus.

Ausländische Staatsangehörige haben bei der Anmeldung der Eheschließung ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates oder Urkunden vorzulegen, die beweisen, dass keine Ehehindernisse nach dem Recht ihres Landes vorliegen.

Ausländische Staatsangehörige, die ein Ehefähigkeitszeugnis benötigen, werden in der Regel vom Standesbeamten zur Vermittlung in dieser Angelegenheit an das Heimatstandesamt oder ersatzweise an das zuständige Konsulat verwiesen. Eine Aufstellung über Konsulate und Vertretungen ist im Standesamt vorhanden.

Für deutsche Staatsangehörige darf ein Ehefähigkeitszeugnis nur ausgestellt werden, wenn nach deutschem Recht kein Ehehindernis einer Eheschließung entgegensteht.

Nähere Hinweise erteilt das Standesbamt.

 

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