Vergnügungssteuer
Allgemeine Hinweise
- Die
Gemeinden erheben eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und
Geschicklichkeitsgeräten (Automaten).
- Der
Halter bzw. der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spiel-
oder Geschicklichkeitsgeräte genutzten Räumlichkeiten hat die Aufstellung
und die endgültige Entfernung eines Automaten innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
|
|
 |
|