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8. September 2010  
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Vergnügungssteuer

Allgemeine Hinweise

  • Die Gemeinden erheben eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten).
  • Der Halter bzw. der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spiel- oder Geschicklichkeitsgeräte genutzten Räumlichkeiten hat die Aufstellung und die endgültige Entfernung eines Automaten innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
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